_ und AJ.________ in M.________ ca. 40 kg Hanfblüten verarbeitet und unbekannten Personen zum Preis von mindestens CHF 3‘000.00 pro kg weiterverkauft haben. 24.2 Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer die Hanfproben vom Feld des Landwirts AY.________ sowie die im Zusammenhang mit diesem Hanffeld gemachten Beobachtungen der Polizei vor (pag. 5876 f., S. 39 f. der Entscheidbegründung). Objektive Beweismittel sind weiter die Anzeige der Kantonspolizei Freiburg bzw. die darin enthaltene Beschreibung der Durchsuchung der Wohnung .