Die rechtliche Qualifikation der Betäubungsmitteldelikte wird weiter unten erfolgen (vgl. E. VI). Indem der Beschuldigte am 13. September 2010 zusammen mit weiteren Personen eine unbekannte Menge Outdoorhanf beim Hof AD.________ in J.________ erlangt und dabei wissentlich und willentlich mehrere Zäune und mehrere Scheinwerferkabel, welche sich in fremden Eigentum befanden, beschädigt hat, so dass ein Schaden von ca. CHF 500.00 entstanden ist, hat er sich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.