26 Die Kammer erachtet es daher als erwiesen, dass der Beschuldigte am 13. September 2010 zusammen mit weiteren Personen eine unbekannte Menge Outdoorhanf vom Hof der Familie AD.________ erlangt, und bei der Entwendung des Materials mehrere Zäune und Scheinwerferkabel beschädigt hat. 23.5 Rechtliche Würdigung Sachbeschädigung An dieser Stelle erfolgt bereits die rechtliche Würdigung in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung. Die rechtliche Qualifikation der Betäubungsmitteldelikte wird weiter unten erfolgen (vgl. E. VI).