2531). Die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten sind glaubhaft. Insbesondere die Entstehungsgeschichte dieser Aussagen zeigt, dass sie tatsachenbasiert sind. So gestand der Beschuldigte bereits anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2010 ein, beim Feld in J.________ gewesen zu sein. Er wollte jedoch keine Kenntnis davon gehabt haben, dass etwas gestohlen worden sei (pag. 1789 f.). In der Folge wandte sich der Beschuldigte mit einem Brief an Untersuchungsrichter AN.________ und gestand ein, dass alles so gelaufen sei wie von AK.________ geschildert (pag.