Auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen kann verwiesen werden. 23.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte komme als Täter nicht in Frage, da er sich zum Tatzeitpunkt in Luxembourg aufgehalten habe. Die Verteidigung reichte eine Darlehensbestätigung zu den Akten, welche zeigen soll, dass der Beschuldigte derjenigen Person, welche ihn bei sich übernachten liess, die Kosten der Übernachtung schuldet (pag. 6373). 23.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Wiederum ist festzuhalten, dass der sichergestellte Hanf als Betäubungsmittel zu qualifizieren ist (vgl. Auswertung IRM auf pag. 2531).