25 Scheinwerferkabel durchschnitten und dadurch einen Sachschaden von CHF 500.00 verursacht. 23.2 Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt der Kammer das bei AK.________ sichergestellte Hanfmaterial vor. Weiter haben sich auch der Beschuldigte (pag. 5871 ff., S. 34-36 der Entscheidbegründung), AJ.________ (pag. 5873, S. 36 der Entscheidbegründung) und AK.________ (pag. 5873 ff., S. 36-38 der Entscheidbegründung) mehrmals zu den Vorwürfen geäussert. Auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen kann verwiesen werden.