5867 f., S. 30 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte konnte nicht nur konkrete Personen und Mengen benennen, er vermochte auch Angaben zum Preis zu machen und erinnerte sich offenbar gut an die Abnehmer und den Verkaufsort (pag. 1747 f.). Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich Erlebtes schilderte und seine Aussagen glaubhaft sind. Insgesamt und unter Berücksichtigung der Verkäufe bzw. Abgaben an die gennannten Abnehmer ist von einer verkauften bzw. abgegebenen Menge von 7,5 Kilo Hanf auszugehen.