Er bezeichnete verschiedene einschlägig bekannte Orte, an denen er Hanf verkauft habe (Langstrasse Zürich, Reithalle und Münsterplattform Bern etc.), benannte einige Abnehmer namentlich und machte konkrete Mengenangaben. Zu Gunsten des Beschuldigten ist bei den ungefähren Angaben auf die kleineren Mengenangaben abzustellen und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Zürich und Bern je 3 Kilo, total also 6 Kilo Hanf verkauft hat (pag. 5866). Weiter ist auf die konkreten Angaben des Beschuldigten abzustellen, soweit er Angaben zu Menge und Person der Abnehmer machte (vgl. pag. 5867 f., S. 30 f. der Entscheidbegründung).