5865 f., S. 28 f. der Entscheidbegründung). Es kann auf die Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden. 22.3 Beweiswürdigung durch die Kammer Unter diesem Anklagepunkt werden dem Beschuldigten diverse Verkäufe vorgeworfen. Die Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag. 5866 f., S. 28 f. der Entscheidbegründung) sind glaubhaft. Er bezeichnete verschiedene einschlägig bekannte Orte, an denen er Hanf verkauft habe (Langstrasse Zürich, Reithalle und Münsterplattform Bern etc.), benannte einige Abnehmer namentlich und machte konkrete Mengenangaben.