Alles würde ihm gehören (pag. 1749). Dass der Beschuldigte auch den Inhalt des Koffers detailliert und zutreffend benannte, spricht – auch wenn ihm Fotos vorlagen – klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Auch wenn der Beschuldigte keine Angaben zum Kehrichtsack machen konnte, ist davon auszugehen, dass auch dieser ihm gehört, zumal er sich ebenfalls in der gleichen Wohnung befunden hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im E.________ 5,75 Kilo Hanfblüten und Hanfmaterial besessen hat.