__ bestätigen (pag 1722 ff.). Angesichts dieser objektiven Beweismittel kann auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden und die Kammer erachtet sein Bestreiten anlässlich der Schlusseinvernahme nicht als glaubhaft. Bezüglich der Menge kann ohne Weiteres auf die Angaben des Beschuldigten, wonach er drei mal 4 Kilo Hanfrohmaterial bezogen habe, abgestellt werden (pag. 1743). Der Beschuldigte hat nachvollziehbar dargelegt, wie er zu dieser Menge kam bzw. wie sich die Berechnung zusammensetzt.