Beweiswürdigung durch die Kammer Als unbestritten hat aufgrund der entsprechenden Auswertung des IRM Bern zu gelten, dass das Hanfmaterial einen THC-Gehalt von 1,8 % aufwies und damit unter das Betäubungsmittelgesetz fällt (pag. 1358). Da die Hanfprobe vom Betrieb der Familie AE.________ stammt, kann davon ausgegangen werden, dass sämtlicher Hanf, welcher von diesem Betrieb stammt, als Betäubungsmittel zu gelten hat. Der Beschuldigte gestand auch diesen Sachverhalt ein und gab am 1. April 2010 an, dass er auch in K.________ – also bei der Familie AE.________ – Hanf geholt habe (pag.