_ gekauft und zur Verarbeitung nach Bern/AR.________ gebracht hat. 21. Zum Vorwurf des Kaufs und Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 2.3.1./2.3.2, 2.2.3. und 2.5. der Anklageschrift 21.1 Vorwurf gemäss Anklage Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage vorgeworfen, er habe zwischen Oktober 2009 und dem 25. März 2010 bei AE.________ in K.________ 12 kg Hanfrohmaterial gekauft und anschliessend in Bern zu Hanfblüten verarbeitet. Damit zusammenhängend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 25. Oktober 2010 und vorher insgesamt rund 5‘750 g Hanfblüten (entstammen den 12 kg Hanfrohmaterial) besessen.