22 Menge kann ebenfalls auf die vom Beschuldigten gemachte Angabe von 12 Kilo abgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte eine zu hohe Menge angeben sollte. Zudem ist diese Menge wiederum aufgrund der polizeilichen Beobachtungen, welche zwei 35 Liter Kehrichtsäcke Hanfmaterial im Besitz des Beschuldigten feststellen konnten, glaubhaft. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwischen Oktober 2009 und März 2010 ca. 12 Kilo Hanfmaterial bei der Familie AD.________ gekauft und zur Verarbeitung nach Bern/AR.