Die Polizei konnte feststellen, dass der Beschuldigte bei der Familie AD.________ zwei 35 Liter Kehrichtsäcke mit Hanfblüten/Hanfrohmaterial in einen Reisekoffer packte und mit diesem Koffer nach AR.________ fuhr (pag. 1744). Gerade vor dem Hintergrund dieser Beobachtungen kann ohne weiteres auf das Geständnis abgestellt werden. Bezüglich der