Erneut kann festgehalten werden, dass nicht einzusehen ist, wieso sich der Beschuldigte zu Unrecht (über drei Einvernahmen hinweg) selbst belasten sollte. Die Vorinstanz hat desweitern zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschuldigten auch mit den polizeilichen Beobachtungen vom 17. November 2009 sowie den abgehörten Telefongesprächen, bei denen von einer AD.________ (Vorname) als Lieferantin die Rede ist (pag. 1704 und 1706), übereinstimmen. Die Polizei konnte feststellen, dass der Beschuldigte bei der Familie AD.