5860 f., S. 23 f. der Entscheidbegründung). 20.3 Beweiswürdigung durch die Kammer Auch diesen Vorwurf hat der Beschuldigte eingestanden. Er gab am 29. März 2010 an, er habe ca. 7 kg Hanfmaterial von AD.________ übernommen, sie hätten noch keinen Preis vereinbart. Auch dieses Hanf sei durchsamt und unbrauchbar gewesen (pag. 1687 f.). Diese selbstbelastenden Angaben bestätigte der Beschuldigte am 1. April 2010 und gab an, es seien ca. 8 Kilo gewesen (pag. 1696). Am 16. April 2010 korrigierte der Beschuldigte seine Kiloangaben noch weiter und hielt fest, dass es insgesamt ca. 12 Kilo gewesen seien (pag.