20. Zum Vorwurf des Kaufs von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 2.2.1. der Anklageschrift 20.1 Vorwurf gemäss Anklage Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage vorgeworfen, er habe zwischen Oktober 2009 und März 2010 von AD.________ in J.________ ca. 12 kg Hanfrohmaterial gekauft und zu Hanfblüten verarbeitet. 20.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel sowie die Aussagen des Beschuldigten, welche die einzigen verwertbaren subjektiven Beweismittel darstellen, zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 5860 f., S. 23 f. der Entscheidbegründung).