Es könne sein, dass es 6 kg gewesen seien. Der Hanf sei zum Rauchen nicht brauchbar gewesen, er habe es einem Destillateur übergeben wollen (pag. 1674 f.). Weiter bestätigte er, dass AB.________ am 10. März 2010 das Material aus seinem Lager geholt habe, und es sich dabei um seinen Hanf gehandelt habe (pag. 1676). Später in der Einvernahme gab der Beschuldigte an, dass er die Ware habe AP.________ liefern wollen. Was dieser damit habe machen wollen, wisse er nicht (pag.