Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 5857 ff., S. 20-22 der Entscheidbegründung). Von Bedeutung sind vorliegend im Wesentlichen die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten. 19.3 Beweiswürdigung durch die Kammer Die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten sind glaubhaft. Zwar bestritt der Beschuldigte anfangs die ihm gemachten Vorwürfe. Gleichentags machte er jedoch anlässlich der Hafteröffnung umfangreiche Aussagen. Von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn der Einvernahme darauf hinwies, dass er nun alle Fakten auf den Tisch legen wolle und vollumfänglich zur Kooperation bereit sei (pag.