_ transportiert zu haben (Ziff. 2.1.1. der Anlageschrift), im gleichen Zusammenhang ca. 165 kg getrocknetes und grob verarbeitetes Drogen-Hanfmaterial (ca. 55 kg Blütenstände und ca. 110 kg durchmischtes Hanfmaterial) besessen, gelagert und verarbeitet zu haben (Ziff. 2.1.2. der Anklageschrift), sowie dieses Drogenmaterial am 10. März 2010 zum Zweck des Transports von H.________ nach I.________ an AB.________ übergeben zu haben (Ziff. 2.1.3. der Anklageschrift). 19.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag.