Dies war dem Beschuldigten auch bewusst bzw. der Beschuldigte bezweckte die Produktion von Drogenhanf, was er zumindest punktuell auch glaubhaft eingestanden hat (pag. 1742, 1745, 1746, 1787, 1814, 1825). Die Aussage, dass der Beschuldigte Hanfessenzen hätte herstellen wollen, erscheint bereits aufgrund des hierfür betriebenen Aufwands und des geringen zu erwartenden Gewinns als Schutzbehauptung. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte keine genauen Angaben dazu machen konnte, wie viel Essenz 400 Kilo Hanf ergeben hätten (pag. 1800). Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich mit