18. Beweiswürdigung bezüglich Drogenhanf Zunächst einmal kann festgehalten werden, dass es sich beim fraglichen Hanf um Drogenhanf im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gehandelt hat (pag. 1347). Da der sichergestellte Hanf – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – identisch ist mit dem Hanf, welcher in AO.________ und H.________ gelagert wurde, hat als erwiesen zu gelten, dass das Ganze in der Anklageschrift erwähnte Hanfmaterial als Betäubungsmittel zu gelten hat. Dies war dem Beschuldigten auch bewusst bzw. der Beschuldigte bezweckte die Produktion von Drogenhanf, was er zumindest punktuell auch glaubhaft eingestanden hat (pag.