Ob das Vorgehen der Vorinstanz, in diesem Punkt nicht auf die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten abzustellen, falsch bzw. widersprüchlich ist, kann und muss daher offen gelassen werden. Hingegen hat die Kammer die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die übrigen Vorwürfe, für welche Schuldsprüche erfolgt sind, zu überprüfen. Diese selbstbelastenden Aussagen sind – wie oben dargelegt – glaubhaft und werden insbesondere auch durch weitere objektive und/oder subjektive Beweismittel bestätigt (siehe nachfolgende Ausführungen zu den einzelnen Vorwürfen).