Im Widerspruch dazu habe aber die Vorinstanz alle übrigen selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft erwogen, auch wenn der Beschuldigte Dokumente vorlegen könne, welche seine Abwesenheit zum Tatzeitpunkt belegen könnten. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf Sachverhalte, für welche rechtskräftige Freisprüche erfolgt sind, hat die Kammer nicht zu überprüfen. Ob das Vorgehen der Vorinstanz, in diesem Punkt nicht auf die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten abzustellen, falsch bzw. widersprüchlich ist, kann und muss daher offen gelassen werden.