Schliesslich machte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, die Vorinstanz habe bezüglich eines Vorwurf, von welchem sie den Beschuldigten frei gesprochen habe, am Geständnis des Beschuldigten gezweifelt und dieses als nicht glaubhaft erachtet. Im Widerspruch dazu habe aber die Vorinstanz alle übrigen selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft erwogen, auch wenn der Beschuldigte Dokumente vorlegen könne, welche seine Abwesenheit zum Tatzeitpunkt belegen könnten.