Der Widerruf dieser Aussagen kann daher – insbesondere auch unter Berücksichtigung der medizinischen bzw. psychiatrischen Diagnose – nicht als charakterfremd beurteilt werden und weist insbesondere auch nicht darauf hin, dass der Beschuldigte sich tatsächlich zu falschen Geständnissen hätte drängen lassen. Schliesslich machte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, die Vorinstanz habe bezüglich eines Vorwurf, von welchem sie den Beschuldigten frei gesprochen habe, am Geständnis des Beschuldigten gezweifelt und dieses als nicht glaubhaft erachtet.