19 Es ist durchaus nachvollziehbar und steht insbesondere mit den Diagnosen und Feststellungen der psychiatrischen Gutachtern überein, dass der Beschuldigte diese Eingeständnisse später widerrufen hat. Der Beschuldigte hat im Strafverfahren ein wenig kooperatives Verhalten gezeigt und wiederholt versucht, den Verfahrensgang zu verzögern, so insbesondere auch bei seiner psychiatrischen Begutachtung, welcher er sich zu entziehen versuchte, weswegen denn auch ein Aktengutachten erstellt werden musste.