Als Beispiel kann seine Aussage zu dem AD.________ geschuldeten Betrag genannt werden. So gestand der Beschuldigte zwar ein, Schulden aus Hanfgeschäften zu haben, diese würden sich aber nicht auf CHF 3‘000.00 belaufen (pag. 1700). Der Beschuldigte war damit durchaus imstande, detaillierte Angaben zu machen. Auch stimmt das Geständnis mit den Aussagen von AJ.________ und AK.________ überein, mithin also auch mit den vorhandenen und verwertbaren subjektiven Beweismitteln.