Dass in Folge dieser Umstände, unter denen die Einvernahme erfolgt, falsche Geständnisse in diesem Umfang und Detailgrad erfolgen sollten, ist ausgeschlossen. Kommt hinzu, dass die belastenden Aussagen des Beschuldigten mit den objektiven Beweismitteln und dem Untersuchungsergebnis der Staatsanwaltschaft im Einklang standen bzw. stehen und auch keine Widersprüche in sich auszumachen sind. Wäre der Beschuldigte tatsächlich nicht wie in der Anklageschrift beschrieben vorgegangen, wäre es ihm kaum gelungen, derart detaillierte und genaue Aussagen zu machen. Als Beispiel kann seine Aussage zu dem AD.