Die Kammer erachtet die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Es ist nicht einzusehen, wieso sich dieser in derart erheblichem Masse selbst belasten sollte, sollten denn die Vorwürfe nicht zutreffen. Hinweise, dass der Beschuldigte unter Druck gesetzt worden wäre, liegen keine vor. Der durchaus vorhandene Druck der fortbestehenden Untersuchungshaft dürfte bei der Entscheidung des Beschuldigten, Aussagen zu machen, durchaus eine Rolle gespielt haben. Dass die Staatsanwaltschaft auf diesen Umstand hinweist, ist ebenso vorstellbar und grundsätzlich nicht unzulässig.