18 AL.________ und AM.________. Sie wurden in der Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten einvernommen. Zwar hat der Beschuldigte eine erneute Einvernahme von AJ.________ beantragt. Indem er jedoch der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zweimal unentschuldigt ferngeblieben ist, hat er auf eine persönliche Konfrontation verzichtet. Die Aussagen von AJ.________, AK.________, AL.________ und AM.________ sind damit verwertbar.