Das Bundesgericht hat jedoch weiter auch bestätigt, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden könne (so im Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017, E. 2.3). Dies sei auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung der Fall, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_522/2016 vom 30. August 2016, E. 1.3). Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass – sofern der Beschuldigte eine Konfrontation mit den Belastungszeugen beantragt hat – die jeweiligen Aussagen vorliegend nicht verwertbar sind.