d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.1, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat jedoch weiter auch bestätigt, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden könne (so im Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017, E. 2.3).