V. Sachverhalt und Beweiswürdigung 16. Allgemeines zur Verwertbarkeit der Aussagen Die Verteidigung brachte bereits vor erster Instanz zu Recht vor, dass die Aussagen derjenigen Belastungszeugen, mit denen der Beschuldigte nicht konfrontiert wurde, nicht verwertbar seien. Die Vorinstanz hat denn auch nicht auf diese Aussagen abgestellt. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGer 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 (E. 1.3.1) zum Konfrontationsrecht Folgendes festgehalten: Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO;