Insbesondere wurde der Beschuldigte im Jahr 2010, also rund um den Zeitpunkt, in dem er im Wesentlichen die vorliegend relevanten Aussagen machte, sowohl aus medizinischer als auch aus psychiatrischer Sicht untersucht. Dabei konnten keine psychischen oder physischen Erkrankungen festgestellt werden, welche an der Hafterstehungsfähigkeit zweifeln lassen würden. Auch für eine nicht vorhandene Einvernahmefähigkeit liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Beschuldigte war überdies angemessen verteidigt, die Aussagen sind vollumfänglich verwertbar und es sind keine Gründe für eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils ersichtlich.