17 15. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach psychiatrisch und medizinisch begutachtet wurde und zu keinem Zeitpunkt Feststellungen gemacht werden konnten, welche auf eine Einschränkung der Einvernahmefähigkeit hinweisen würden. Insbesondere wurde der Beschuldigte im Jahr 2010, also rund um den Zeitpunkt, in dem er im Wesentlichen die vorliegend relevanten Aussagen machte, sowohl aus medizinischer als auch aus psychiatrischer Sicht untersucht.