Auch Dr. med. AI.________ verneinte das Vorliegen einer chronischen Psychose wie einer Schizophrenie oder einer schizoaffektiven oder wahnhaften Störung (pag. 4051). Er gelangte zum Schluss, dass eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege, wobei er gewisse schizoidhaltlose Akzentuierungen ausmachte (pag. 4053). Auch Dr. med. AI.________ ging von einer uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit Schuldfähigkeit aus (pag. 4056). Auch die anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte ärztliche Stellungnahme von MD V.________ vom 28. August 2018 lässt keinen anderen Schluss zu. Die rund acht Jahre nach dem fraglichen Zeitpunkt gestellte Diagnose,