__ diagnostizierte eine psychische Störung von erheblicher Schwere. Es sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, unreifen, narzisstischen und histrionischen Zügen auszugehen (pag. 4003 f.). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei tatzeitbezogen jedoch bei sämtlichen zur Last gelegten strafbaren Handlungen eine vollständig erhaltene Schuldfähigkeit anzunehmen (pag. 4004 ff.). Ebenfalls am 11. Oktober 2013 ging das forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr. med. AI.________ ein (pag. 4019 ff.). Auch Dr. med.