3144 ff.). Wie den Akten entnommen werden kann, gestaltete sich die Durchführung der Begutachtung schwierig, da sich der Beschuldigte nicht kooperationsbereit zeigte, Termine nicht wahrnahm und sich auch gegen eine Begutachtung durch die Gutachter des Forensisch-psychiatrischen Dienstest (FPD) der Universität Bern stellte, da diese voreingenommen seien, weswegen er denn auch Anzeige gegen diese erstattet hat. Schliesslich konnte am 11. Oktober 2013 ein Aktengutachten erstellt werden (pag. 3975 ff.). Dr. med. AH.________ diagnostizierte eine psychische Störung von erheblicher Schwere.