Für die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Beschuldigten beachtlich. Erkrankungen in diesen Bereichen, welche eine Einschränkung der Einvernahmefähigkeit bewirkt hätten, wären damit nach Ansicht der Kammer durch die untersuchende Ärztin festgestellt worden. Im Jahr 2012 wurde schliesslich eine erneute psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben (pag. 3144 ff.).