Es fehlen damit nicht nur Hinweise auf eine beeinträchtigte Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde auch rund um den Zeitraum, in dem er die fraglichen Aussagen gemacht hat (also vornehmlich im Jahr 2010) ärztlich untersucht. Ein ärztlicher Bericht attestiert, dass keine relevanten Erkrankungen vorliegen. Die Tatsache, dass die Untersuchung mit Blick auf die Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit stattfand, ist nach Ansicht der Kammer ohne Belang. Für die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Beschuldigten beachtlich.