3042 ff.). Auf entsprechende Einwände der Verteidigung hin nahm die Gutachterin am 15. Februar 2010 Stellung zu den körperlichen und psychischen Erkrankungen, welche durch den behandelnden Arzt festgestellt und vorgebracht wurden (pag. 3108 ff.). Sie begründete wiederum ausführlich, dass an der gestellten Diagnose festgehalten werde und insbesondere kein begründeter Anhalt für eine psychotische Störung vorliegen würde (vgl. insbesondere pag. 3114). Der Beschuldigte wurde am 18. November 2010 forensisch-psychiatrisch begutachtet. Dies im Zusammenhang mit der Abklärung der Frage der Hafterstehungsfähigkeit (pag.