Auch von der Verfahrensleitung, welcher eine Fürsorgepflicht zukommt und welche ein ureigenes Interesse daran hat, für verwertbare Beweismittel zu sorgen, wäre ein Intervenieren zu erwarten gewesen. Auch den aktenkundigen Gutachten lassen sich keine Hinweise auf eine durch den Gesundheitszustand oder die Medikation eingeschränkte Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten entnehmen: Bereits im Vorverfahren stellten sich immer wieder Fragen im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2009 umfassend psychiatrisch begutachtet (Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 15. Juni 2009, pag.