Wäre entgegen der üblichen Wirkungsweise solcher Medikamente tatsächlich eine Störung eingetreten, welche die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt hätte, wäre davon auszugehen, dass der Verteidiger, welcher seine Aufgabe gemäss Bundesgerichtsentscheid zum damaligen Zeitpunkt gehörig vorgenommen hat, interveniert hätte. Auch von der Verfahrensleitung, welcher eine Fürsorgepflicht zukommt und welche ein ureigenes Interesse daran hat, für verwertbare Beweismittel zu sorgen, wäre ein Intervenieren zu erwarten gewesen.