Als häufige Nebenwirkung tritt – was als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann – eine gewisse motorische Verlangsamung bzw. eine leicht sedierende Wirkung ein. Wäre entgegen der üblichen Wirkungsweise solcher Medikamente tatsächlich eine Störung eingetreten, welche die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt hätte, wäre davon auszugehen, dass der Verteidiger, welcher seine Aufgabe gemäss Bundesgerichtsentscheid zum damaligen Zeitpunkt gehörig vorgenommen hat, interveniert hätte.