6411 ff.). Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die exakte Medikation des Beschuldigten im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahmen heute nicht mehr nachvollzogen werden kann. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte aufgrund einer allfälligen Medikation falsche Aussagen gemacht hätte. Selbst bei der Einnahme von Temesta oder anderen ähnlich starken Beruhi- gungs- und Schlafmitteln wird die kognitive Aussagefähigkeit bzw. Einvernahmefähigkeit grundsätzlich nicht beeinträchtigt.