15 14. Zur Einvernahmefähigkeit Die Verteidigung macht geltend, auf die Aussagen des Beschuldigten bzw. auf sein Geständnis könne nicht abgestellt werden, da der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aussagen nicht zurechnungsfähig bzw. einvernahmefähig gewesen sei. In diesem Zusammenhang reichte die Verteidigung diverse Arztberichte zu den Akten, unter anderem auch ein Gutachten von MD V.________ vom 27. August 2018 (pag. 6411 ff.).