6288 ff.). Trotz offenbar bereits damals bestehenden Differenzen liegen keine Hinweise vor, welche objektiv auf eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses und ein pflichtwidriges Verhalten des damaligen amtlichen Verteidigers hinweisen würden. Damit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch Fürsprecher W.________ bis im Februar 2014 gehörig anwaltlich vertreten war.