Aus diesen Ausführungen des Bundesgerichts ergibt sich, dass der Beschuldigte bis zum Schreiben seines damaligen amtlichen Verteidigers im Februar 2014 gehörig verteidigt war und sich Fürsprecher W.________ trotz Provokationen des Beschuldigte nicht zu einem Verhalten hinreissen liess, welches seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger entgegengestanden wäre. Daran vermögen insbesondere auch die eingereichten Schreiben des Beschuldigten an das Untersuchungsrichteramt Moutier aus dem Jahr 2010 nichts zu ändern (pag. 6288 ff.).